Stand: 03.11.2015
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Zwingmann Rohstoff-Recycling GmbH
§ 1 Geltung
1.
Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle von
uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie
gelten
auch für alle künftigen Verträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen
wird, sie aber unserem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen
sind.
Erteilt uns der Kunde den Auftrag abweichend von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen, so gelten diese auch dann, selbst wenn wir nicht
widersprechen.
Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
bestätigt
worden sind.
2.
Änderungen oder Ergänzungen der mit uns
abgeschlossenen Verträge, auch soweit sie
mit Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten getroffen
werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Vertragsschluss
1.
Alle unsere Angebote, insbesondere solche in
Preislisten, Verkaufsunterlagen oder im
Internet sind, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, unverbindlich. Sie
sind rechtlich
als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.
2.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns
entweder schriftlich bestätigt oder
unverzüglich nach Auftragseingang oder termingemäß ausgeführt werden.
Schriftliche
Auftragsbestätigungen gelten jedoch vorbehaltlich einer Leistungszusage durch
den
Warenkreditversicherer. Sofern der Warenkreditversicherer die Versicherung des
Kunden ablehnt, sind wir berechtigt, vom Vertrag entschädigungslos
zurückzutreten. Der
Rücktritt ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung durch den
Warenkreditversicherer, dass der Kunde nicht versicherbar ist, zu erklären. Für
die
Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Absendung maßgeblich. Der Zugang dieser
Mitteilung ist dem Kunden in geeigneter Weise auf Verlangen glaubhaft zu
machen.
3. Wird im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung
durch den Warenkreditversicherer
die weitere Versicherung des Kunden abgelehnt oder die Versicherungssumme
herabgesetzt, sind wir berechtigt, die uns verbliebenen Leistungen aus bereits
abgeschlossenen Verträgen bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.
Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde Sicherheit leistet.
§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang
1.
Lieferfristen beginnen erst nach restloser
Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu
laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des
Kunden voraus.
2.
Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von Ereignissen, die
von uns nicht zu vertreten sind, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder
unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Transportstörungen usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder
Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem
Umfang. Besteht das Leistungshindernis über drei Monate hinaus, so haben beide
Vertragsparteien
das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche
sind hierbei ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten
nicht
oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass dies von uns zu vertreten
ist.
3.
Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen
einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen
schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene
Nachfrist zu
setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung und/oder Ersatz seiner Aufwendungen
verlangen. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens oder eines
Schadens
wegen Nichterfüllung gilt § 6 entsprechend.
4.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig.
5.
Branchenübliche Mengenüberschreitungen oder
-unterschreitungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig.
6.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt
die Lieferung ab Werk gemäß
INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung, derzeit 2000.
7.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, auch wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist,
sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Kunde in Annahmeverzug
befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus
Gründen, die
der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden mit Meldung der
Versandbereitschaft über.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1.
Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich
Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer
in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
2.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind
unsere Rechnungen sofort netto Kasse zu
bezahlen.
3.
Der Kunde darf lediglich mit von uns
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen aufrechnen. Erfolgt die Aufrechnung im Prozess, so ist sie auch
zulässig,
sobald der aufgerechnete Anspruch entscheidungsreif ist.
4.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
wegen streitiger oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese
Ansprüche
nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.
Wechsel werden nur bei entsprechender
Vereinbarung zahlungshalber entgegenge-
nommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert
verfügen können.
6.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden
abzutreten.
7.
Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit
irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug, so werden alle dem Kunden gegenüber bestehenden Forderungen sofort zur
Zahlung fällig.
§ 5 Mängelrüge, Mängelhaftung
1.
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich
auf Mängel und Beschaffenheit zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich durch schriftliche Anzeige uns
gegenüber zu rügen, andernfalls entfallen Mängelansprüche des Kunden. Stellt
der
Kunde einen Mangel fest, so darf er über die Ware nicht verfügen, d.h. sie darf
weder
geteilt, weiterverkauft noch weiterverarbeitet werden.
2.
Beschaffenheitsangaben, z.B. Abmessung, Gewicht
und sonstige technische Angaben,
verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung und bedeuten nicht die
Übernahme
einer Garantie.
3.
Bei Mängeln oder Fehlen einer
Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir
nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie
Sache
liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer
Wahl
verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit
anschließender Rücksendung - für uns kostenpflichtig - an uns zurückgeschickt
wird oder
durch uns oder beauftragte Personen beim Kunden vorgenommen wird. Hierauf hat
der
Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften Produktes an
uns
nicht zuzumuten ist. Die zwecks der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen
(insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns
getragen.
Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware
nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des
Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
4.
Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage oder
führen wir die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen
aus, und
zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist diese für den Kunden
unzumutbar oder
schlägt diese in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder
Ersatz
seiner Aufwendungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der
allgemeinen Haftungsregelungen gemäß § 6 begrenzt.
5.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche
beträgt 12 Monate.
Sie gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Baumängel) längere Fristen vorsieht.
§ 6 Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer
vertragswidrigen Pflicht in
einer das Erreichen des
Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Beschaffenheit
- auch für eine
bestimmte Dauer - garantiert haben
oder
c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit
entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns
der Abschluss einer
Versicherung möglich und zumutbar
gewesen ist oder
e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
2.
Haften wir gemäß Ziff. 1 a) für die Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne
dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung
auf
denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss
aufgrund
der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
3.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
sinngemäß auch für Handlungen, wie
auch die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und
sonstiger Beauftragter.
4.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht,
soweit wir nach dem Produkt-
haftungsgesetz haften.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung der gesamten – auch
künftigen - Forderungen von uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser
Eigentum.
2.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung
sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf.
Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung
von
Waren in ein mit dem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die
Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter
Saldierung tritt
an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten
ist, der
unserer ursprünglichen Forderung entspricht.
3.
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind
wir nach Mahnung berechtigt, ohne
vorherigen Rücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
4.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware gilt
als für uns vorgenommen. Wir gelten
insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
5.
Bei Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörender
Ware erwerben wir Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert
der
anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der
Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt
er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Kunde
hat in diesen Fällen die im Miteigentum von uns stehende Ware, die ebenfalls
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen ist, unentgeltlich für uns
zu
verwahren.
6.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt
schon alle Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und berechtigt uns, die
Forderung
einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.
Der Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag unserer Handelsrechnung. Ist die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich
die
Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Kunden an dem
Miteigentum entspricht.
8.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als
wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die
aus der
Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks
oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
ab.
9.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die
Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
10.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen
berechtigt. Solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.
Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen
Forderung
zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die
Abtretung gegenüber dem Kunden selbst anzuzeigen.
11.
Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter
hat der Kunde uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Kunde für den
uns
entstehenden Ausfall.
12.
Bei einem Scheck-Wechsel-Verfahren geht der
Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst
dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber
nachgekommen ist.
13.
Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Erwerb des
vorbehaltslosen Eigentums die
Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern. Die
Ansprüche des Kunden gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als
an uns
bis zur Höhe der noch bestehenden Forderung abgetreten.
§ 8 Allgemeines
1.
Auf alle zwischen den Parteien getätigten
Rechtsgeschäften findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG), Anwendung.
2.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich unser
Sitz befindet.
3.
Gerichtsstand für Kaufleute, juristische
Personen und öffentlich-rechtliche Sonder-
vermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den
Rechtsbeziehungen mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist bei dem Gericht, in
dessen
Bezirk sich unser Sitz befindet. Wir sind jedoch auch berechtigt, an dem
Gericht zu
klagen, in dessen Bezirk der Kunde seinen Sitz hat.
4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht
berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil
enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien
verpflichten sich, eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen
Bedingung am nächsten kommt.