Stand: 03.11.2015

Einkaufsbedingungen der Zwingmann Rohstoff-Recycling GmbH

§ 1 Geltung

1.       Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich  für alle unsere Bestellungen von
Waren und Leistungen (künftig „Liefergegenstand“ genannt) sowie für den Abschluss
von Werkverträgen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns. Geschäftsbedingungen des
Lieferanten gelten nur dann, wenn wir deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt haben.

2.    Unsere Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich unter Einschluss von
Telefax und/oder E-Mail. Mündliche Bestellungen und Bestelländerungen sind nur dann
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3.    Jede Bestellung oder deren Änderung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.
Stehen wir mit dem Lieferanten in ständiger Geschäftsbeziehung, kommt der Vertrag mit
der Annahme der Bestellung oder, sofern der Lieferant hierauf schweigt, nach Ablauf von
1 Woche zustande.

§ 2 Beschaffenheit

1.       Der Liefergegenstand hat der vereinbarten Beschaffenheit zu entsprechen. Für die
Einstufung der Schrottsorte gilt unser Befund.

2.    Die Vermischung von Schrotten verschiedener Beschaffenheit hat zu unterbleiben.
Anhaftendes Fremdmaterial und Verunreinigungen werden von uns nach Wareneingang
ermittelt und gemäß unserem Werkbefund in Abzug gebracht. Aussortiertes
Fremdmaterial hat der Lieferant auf eigene Kosten zurückzunehmen.

3.    Alle uns gelieferten Metalle müssen auf explosionsverdächtige Teile untersucht sein.
                Radioaktiv kontaminiertes Material wird nicht angenommen und wird zu Lasten des
Lieferanten zurückgeführt oder entsorgt. Der Lieferant verpflichtet sich, ab dem 12.07.2007
keine EU-grenzüberschreitenden Lieferungen ohne die erforderlichen Formulare gemäß
 VO EG Nr.1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung)  zu versenden.
Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen haftet der Lieferant für die entstehenden
Kosten.

4.    Der Liefergegenstand muss zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme den jeweils
                geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften
sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Vorschriften entsprechen, wie sie in dem Land gelten, in dem die Übergabe oder die
Annahme des Liefergegenstandes erfolgt.

5.    Alle dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen
Unterlagen und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Lieferanten nicht
für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Aufforderung uns samt allen Vervielfältigungen herauszugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht.

6.    Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Hard- und  Software keine Kopierschutzeinrichtungen, Datums-, Programmsperren  oder ähnliche
Nutzungsbeschränkungen enthalten und frei von Rechten Dritter sind. Er räumt uns ein
zeitlich und örtlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an
der gelieferten Software ein.

7.    Die ordnungsgemäße Verpackung des Liefergegenstandes obliegt dem Lieferanten. Die
                Verpackung hat so zu erfolgen, dass Transportschäden weitgehend auszuschließen sind.
                Er hat hierbei die Vorschrift über Verpackung und Kennzeichnung zu beachten, die in
                dem jeweiligen Land gelten, in das der Liefergegenstand vertragsgemäß ausgeliefert
                wird. Auf Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten
                zurückzunehmen.

§ 3 Preise

1.       Die von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

2.    In den vereinbarten Preisen sind die Kosten für Verpackung, Zoll- und Grenzkosten,
Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten frei Erfüllungsort enthalten.
Erfüllungsort ist der Bestimmungsort gemäß Bestellung.

3.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach
                Rechnungseingang, Wareneingang und Gutbefund  Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

4.    Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung gesondert  einzureichen und nicht der Sendung
                beizufügen. Der Abrechnung werden ausschließlich die von uns ermittelten Gewichte
                zugrunde gelegt. Bei Waggonsendungen gilt das auf bahnamtlicher Gleiswaage durch
                Voll- und Leerwiegung des Waggons ermittelte Werkeingangsgewicht. Bei festgestelltem
                Untergewicht werden auf Verlangen Wiegescheine ausgehändigt. Die Abrechnung erfolgt
                nach dem von uns sorgfältig ermittelten Werksbefund.

5.    Sammeln wir Schrotte bei unseren Lieferanten durch Zurverfügungstellung von
                Containern, so rechnen wir zum 10. des Folgemonats ab, indem eine Entleerung der
                Behälter durch uns erfolgt. Für die Zahlung der Gutschrift gilt Ziff. 3.

§ 4 Lieferbedingungen und Lieferzeit

1.       Werden in der Bestellung Lieferbedingungen angegeben, sind diese gemäß
INCOTERMS 2000 auszulegen.

2.    Vereinbarte Lieferzeiten sind unbedingt einzuhalten. Soweit keine Lieferzeit vereinbart
ist, hat die Lieferung unverzüglich nach Vertragsschluss zu erfolgen. 

 

3.    Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er nicht rechtzeitig liefern kann, hat er uns
        unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
        schriftlich zu unterrichten.

4.    Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferzeit hat der Lieferant eine Vertragsstrafe von
                0,2 % pro Werktag, höchstens jedoch von 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die
                Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es nicht erforderlich, dass wir uns diese
bei Übergabe oder Abnahme vorbehalten.

§ 5 Mängeluntersuchung, Mängelansprüche, Schutzrechte Dritter, Produkthaftung

1.       Bei Ablieferung des Liefergegenstandes werden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen
folgende Untersuchungen durchführen: 
-Identifikationsprüfung anhand der Kennzeichnung und der Lieferpapiere,
-Prüfung auf offenkundige Mängel und auf äußerlich erkennbare Transportschäden,
-Abschätzung der gelieferten Menge.

Hierbei oder später entdeckte Mängel am Liefergegenstand werden wir unverzüglich
anzeigen. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf eine weitergehende
Wareneingangsprüfung sowie auf die damit verbundenen Untersuchungs- und Rügepflichten.

2.       Erfolgt die Ablieferung des Liefergegenstandes an einem Ort, an dem kein
Bevollmächtigter von uns anwesend ist, verzichtet der Lieferant auf eine Untersuchung
des Liefergegenstandes. Wir sind in diesem Falle verpflichtet, einen Mangel dann
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn uns dieser bekannt wird. 

3.    Für Mängel an Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant von Dritten bezieht, haftet
er in gleicher Weise, wie wenn diese von ihm selbst erbracht worden sind. 

4.    Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, außer es handelt sich um Leistungen
                für Bauwerke. Eine rechtzeitige Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis der Lieferant den
                Mangelanspruch ablehnt. 

5.    Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand frei von Rechten und Ansprüchen
                Dritter ist und dass durch die Weiterveräußerung oder Verarbeitung des
                Liefergegenstandes keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
                Werden wir von dritter Seite wegen der Verletzung solcher Rechte belangt, ist der
                Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen und Maßnahmen Dritter freizustellen.

6.    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
                insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls
                die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts-und/oder Organisationsbereich liegt
                und er im Außenverhältnis selbst haftet.
                Der Lieferant ist in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, uns etwaige Mehrkosten
                gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer von uns durchgeführten
                Rücknahmeaktion ergeben. Wir werden den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar -
                von Art und Umfang durchzuführender Rücknahmemaßnahmen in Kenntnis setzen und

ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.       Soweit der Lieferant sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises vorbehält, wird dieser Eigentumsvorbehalt von uns
anerkannt, wobei die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und
Konzernvorbehaltes nicht gelten. 

2.    Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen sowie die Abtretung unserer Forderungen aus der  Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. 

§ 7 Geheimhaltung

1.       Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
von uns geheim zu halten und jedem Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu
bewahren. Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verstehen wir alle Mitteilungen,
Informationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, (verfahrens-)technisches Know-how,
Konstruktionseinzelheiten, Betriebsdaten, Kalkulationen und Kundeninformationen,
gleichgültig, ob diese von uns oder von einem Geschäftspartner von uns stammen, weiter
gleichgültig, auf welchem Datenträger sich diese befinden, soweit diese nicht
offenkundig sind oder werden.

2.       Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch den Lieferanten an
Dritte darf nur dann erfolgen, wenn wir unter Angabe der Person des Dritten und des
Umfanges der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schriftlich zugestimmt haben.

3.       Soweit sich die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf Datenträgern, gleich welcher
Art, befinden und die in den Besitz des Lieferanten gelangen, verbleibt das Eigentum
daran bei uns. Sie sind verschlossen aufzubewahren und jederzeit auf unsere
Aufforderung hin uneingeschränkt herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den
Datenträgern ist ausgeschlossen.

4.       Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer
Geschäftsbeziehung zum Lieferanten bestehen, und zwar solange die Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse nicht offenkundig geworden sind, wofür der Lieferant die Beweislast trägt. 

§ 8 Vertragsbeendigung

1.       Wir sind berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung zu kündigen, wenn
a)           der Lieferant seine Zahlungen eingestellt hat,
b)           ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist oder die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen
wurde.

Im Falle der Kündigung sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen entweder den
bereits gelieferten Liefergegenstand gegen Bezahlung des anteilmäßigen Entgeltes zu
behalten oder diesen auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden Zug um Zug gegen
Rückzahlung von uns bereits geleisteter Zahlungen. Darüber hinaus sind wir berechtigt,
Schadensersatz wegen teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung des Vertrages zu
verlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

1.       Auf unsere Rechtsbeziehungen zu dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

2.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz
haben. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor dem Gericht zu erheben, in dessen
Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat.

3.    Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die
                Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.