Stand: 03.11.2015
Einkaufsbedingungen der Zwingmann Rohstoff-Recycling GmbH
§ 1 Geltung
1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten
ausschließlich für alle unsere
Bestellungen von
Waren und Leistungen (künftig „Liefergegenstand“ genannt) sowie für den
Abschluss
von Werkverträgen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns. Geschäftsbedingungen des
Lieferanten gelten nur dann, wenn wir deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich
und
schriftlich zugestimmt haben.
2. Unsere Bestellungen und Bestelländerungen
erfolgen schriftlich unter Einschluss von
Telefax und/oder E-Mail. Mündliche Bestellungen und Bestelländerungen sind nur
dann
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Jede Bestellung oder deren Änderung ist vom
Lieferanten schriftlich zu bestätigen.
Stehen wir mit dem Lieferanten in ständiger Geschäftsbeziehung, kommt der
Vertrag mit
der Annahme der Bestellung oder, sofern der Lieferant hierauf schweigt, nach
Ablauf von
1 Woche zustande.
§ 2 Beschaffenheit
1.
Der Liefergegenstand hat der vereinbarten
Beschaffenheit zu entsprechen. Für die
Einstufung der Schrottsorte gilt unser Befund.
2. Die Vermischung von Schrotten verschiedener
Beschaffenheit hat zu unterbleiben.
Anhaftendes Fremdmaterial und Verunreinigungen werden von uns nach Wareneingang
ermittelt und gemäß unserem Werkbefund in Abzug gebracht. Aussortiertes
Fremdmaterial hat der Lieferant auf eigene Kosten zurückzunehmen.
3. Alle uns gelieferten Metalle müssen auf
explosionsverdächtige Teile untersucht sein.
Radioaktiv kontaminiertes
Material wird nicht angenommen und wird zu Lasten des
Lieferanten zurückgeführt oder entsorgt. Der Lieferant verpflichtet sich, ab
dem 12.07.2007
keine EU-grenzüberschreitenden Lieferungen ohne die erforderlichen Formulare
gemäß
VO EG Nr.1013/2006
(Abfallverbringungsverordnung) zu
versenden.
Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen haftet der Lieferant für die
entstehenden
Kosten.
4. Der Liefergegenstand muss zum Zeitpunkt der
Übergabe oder Abnahme den jeweils
geltenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften
sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Vorschriften entsprechen, wie sie in dem Land gelten, in dem die Übergabe oder
die
Annahme des Liefergegenstandes erfolgt.
5. Alle dem Lieferanten für die Herstellung des
Liefergegenstandes überlassenen
Unterlagen und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Lieferanten
nicht
für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden. Sie sind nach Aufforderung uns samt allen Vervielfältigungen
herauszugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht.
6. Der Lieferant garantiert, dass gelieferte
Hard- und Software keine
Kopierschutzeinrichtungen, Datums-, Programmsperren oder ähnliche
Nutzungsbeschränkungen enthalten und frei von Rechten Dritter sind. Er räumt
uns ein
zeitlich und örtlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungs- und
Verwertungsrecht an
der gelieferten Software ein.
7. Die ordnungsgemäße Verpackung des Liefergegenstandes obliegt dem
Lieferanten. Die
Verpackung hat so zu
erfolgen, dass Transportschäden weitgehend auszuschließen sind.
Er hat hierbei die
Vorschrift über Verpackung und Kennzeichnung zu beachten, die in
dem jeweiligen Land
gelten, in das der Liefergegenstand vertragsgemäß ausgeliefert
wird. Auf Verlangen hat
der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten
zurückzunehmen.
§ 3 Preise
1.
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich
zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.
2. In den vereinbarten Preisen sind die Kosten
für Verpackung, Zoll- und Grenzkosten,
Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten frei Erfüllungsort enthalten.
Erfüllungsort ist der Bestimmungsort gemäß Bestellung.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach
Rechnungseingang,
Wareneingang und Gutbefund Abweichende
Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.
4. Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen und nicht der Sendung
beizufügen. Der Abrechnung
werden ausschließlich die von uns ermittelten Gewichte
zugrunde gelegt. Bei
Waggonsendungen gilt das auf bahnamtlicher Gleiswaage durch
Voll- und Leerwiegung des
Waggons ermittelte Werkeingangsgewicht. Bei festgestelltem
Untergewicht werden auf
Verlangen Wiegescheine ausgehändigt. Die Abrechnung erfolgt
nach dem von uns
sorgfältig ermittelten Werksbefund.
5. Sammeln wir Schrotte bei unseren Lieferanten durch Zurverfügungstellung
von
Containern, so rechnen wir
zum 10. des Folgemonats ab, indem eine Entleerung der
Behälter durch uns
erfolgt. Für die Zahlung der Gutschrift gilt Ziff. 3.
§ 4 Lieferbedingungen und Lieferzeit
1.
Werden in der Bestellung Lieferbedingungen
angegeben, sind diese gemäß
INCOTERMS 2000 auszulegen.
2. Vereinbarte Lieferzeiten sind unbedingt
einzuhalten. Soweit keine Lieferzeit vereinbart
ist, hat die Lieferung unverzüglich nach Vertragsschluss zu erfolgen.
3. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er nicht rechtzeitig
liefern kann, hat er uns
unverzüglich unter Angabe der
Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
schriftlich zu unterrichten.
4. Bei schuldhafter Überschreitung der
Lieferzeit hat der Lieferant eine Vertragsstrafe von
0,2 % pro Werktag,
höchstens jedoch von 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die
Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es nicht erforderlich, dass wir
uns diese
bei Übergabe oder Abnahme vorbehalten.
§ 5 Mängeluntersuchung, Mängelansprüche, Schutzrechte Dritter, Produkthaftung
1.
Bei Ablieferung des Liefergegenstandes werden
wir innerhalb von 10 Arbeitstagen
folgende Untersuchungen durchführen:
-Identifikationsprüfung anhand der Kennzeichnung und der Lieferpapiere,
-Prüfung auf offenkundige Mängel und auf äußerlich erkennbare Transportschäden,
-Abschätzung der gelieferten Menge.
Hierbei oder später entdeckte
Mängel am Liefergegenstand werden wir unverzüglich
anzeigen. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf eine weitergehende
Wareneingangsprüfung sowie auf die damit verbundenen Untersuchungs- und
Rügepflichten.
2.
Erfolgt die Ablieferung des Liefergegenstandes
an einem Ort, an dem kein
Bevollmächtigter von uns anwesend ist, verzichtet der Lieferant auf eine
Untersuchung
des Liefergegenstandes. Wir sind in diesem Falle verpflichtet, einen Mangel
dann
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn uns dieser bekannt wird.
3. Für Mängel an Lieferungen und Leistungen,
die der Lieferant von Dritten bezieht, haftet
er in gleicher Weise, wie wenn diese von ihm selbst erbracht worden sind.
4. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, außer es
handelt sich um Leistungen
für Bauwerke. Eine
rechtzeitige Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis der Lieferant den
Mangelanspruch
ablehnt.
5. Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand frei von
Rechten und Ansprüchen
Dritter ist und dass durch
die Weiterveräußerung oder Verarbeitung des
Liefergegenstandes keine
Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
Werden wir von dritter
Seite wegen der Verletzung solcher Rechte belangt, ist der
Lieferant verpflichtet,
uns von diesen Ansprüchen und Maßnahmen Dritter freizustellen.
6. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,
ist er verpflichtet, uns
insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls
die Ursache für den
Schaden in seinem Herrschafts-und/oder Organisationsbereich liegt
und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
Der Lieferant ist in
diesem Zusammenhang auch verpflichtet, uns etwaige Mehrkosten
gemäß §§ 683, 670 BGB zu
erstatten, die sich aus einer von uns durchgeführten
Rücknahmeaktion ergeben.
Wir werden den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar -
von Art und Umfang
durchzuführender Rücknahmemaßnahmen in Kenntnis setzen und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Soweit der Lieferant sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises vorbehält, wird dieser Eigentumsvorbehalt
von uns
anerkannt, wobei die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und
Konzernvorbehaltes nicht gelten.
2. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen sowie die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.
§ 7 Geheimhaltung
1.
Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber,
die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
von uns geheim zu halten und jedem Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen
zu
bewahren. Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verstehen wir alle
Mitteilungen,
Informationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, (verfahrens-)technisches
Know-how,
Konstruktionseinzelheiten, Betriebsdaten, Kalkulationen und
Kundeninformationen,
gleichgültig, ob diese von uns oder von einem Geschäftspartner von uns stammen,
weiter
gleichgültig, auf welchem Datenträger sich diese befinden, soweit diese nicht
offenkundig sind oder werden.
2.
Die Weitergabe von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen durch den Lieferanten an
Dritte darf nur dann erfolgen, wenn wir unter Angabe der Person des Dritten und
des
Umfanges der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schriftlich zugestimmt haben.
3.
Soweit sich die Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse auf Datenträgern, gleich welcher
Art, befinden und die in den Besitz des Lieferanten gelangen, verbleibt das
Eigentum
daran bei uns. Sie sind verschlossen aufzubewahren und jederzeit auf unsere
Aufforderung hin uneingeschränkt herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an
den
Datenträgern ist ausgeschlossen.
4.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach
Beendigung unserer
Geschäftsbeziehung zum Lieferanten bestehen, und zwar solange die Geschäfts-
und
Betriebsgeheimnisse nicht offenkundig geworden sind, wofür der Lieferant die
Beweislast trägt.
§ 8 Vertragsbeendigung
1.
Wir sind berechtigt, unbeschadet unserer
sonstigen Rechte, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung zu kündigen, wenn
a) der Lieferant seine Zahlungen
eingestellt hat,
b) ein Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet worden ist oder die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen
wurde.
Im Falle der Kündigung sind wir
berechtigt, nach billigem Ermessen entweder den
bereits gelieferten Liefergegenstand gegen Bezahlung des anteilmäßigen
Entgeltes zu
behalten oder diesen auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden Zug um Zug gegen
Rückzahlung von uns bereits geleisteter Zahlungen. Darüber hinaus sind wir
berechtigt,
Schadensersatz wegen teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung des Vertrages
zu
verlangen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1.
Auf unsere Rechtsbeziehungen zu dem Lieferanten
findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk wir
unseren Sitz
haben. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor dem Gericht zu erheben, in
dessen
Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein,
so wird die
Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.